Aktuelle Satzung
Satzung des Heimatverein Rheinfeld 1982 e.V. -HVR-
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zwecke des HVR und Gemeinnützigkeit
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
§ 6 Geschäftsjahr
§ 7 Organe des HVR
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Verfahren der Mitgliederversammlung
§ 10 Gesamtvorstand
§ 11 Geschäftsführender Vorstand
§ 12 Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstandes
§ 13 Aufgaben des Gesamtvorstandes und seiner Mitglieder
§ 14 Ende eines Amtes im Gesamtvorstand
§ 15 Kassenprüfer
§ 16 Änderung der Satzung
§ 17 Auflösung des HVR
§ 18 Gentrifizierung
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen “Heimatverein Rheinfeld 1982 e.V.” (Kurzform: HVR).
(2) Der HVR hat seinen Sitz in Dormagen-Rheinfeld.
(3) Die Vereinsfarben sind grün und weiß. Das Vereinsemblem ist das Wappen von Rheinfeld.
§ 2 Zwecke des HVR und Gemeinnützigkeit
(1) Der HVR ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der HVR hat folgende Ziele:
1. die Gemeinschaft der Rheinfelder Bevölkerung zu fördern,
2. in Rheinfeld Heimat zu schaffen, zu bieten und erfahrbar zu machen,
3. Gemeinsinn und heimatliches Brauchtum in Rheinfeld zu pflegen,
4. traditionelle Feste und Veranstaltungen in Rheinfeld, vor allem das Heimatfest, zu erhalten und zu fördern. Dazu arbeitet der HVR mit allen Organisationen und Gruppen zusammen, die im Sinne dieser Ziele in Rheinfeld tätig sind.
(3) Alle Mittel des HVR dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Beim Ausscheiden von Mitgliedern oder bei Auflösung oder Aufhebung des HVR erfolgen keinerlei Ausschüttungen. Die Mitglieder haben keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied im HVR kann jede Person werden, die sich dem HVR verbunden fühlt und dessen Satzung anerkennt. Die Aufnahme ist schriftlich beim Gesamtvorstand zu beantragen, der abschließend über den Aufnahmeantrag entscheidet. Zur Aufnahme einer nicht voll geschäftsfähigen Person muss die schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters vorliegen.
(2) Der Verein hat Mitglieder und Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich um das heimatliche Brauchtum und um den HVR in besonderer Weise verdient gemacht haben oder Mitglieder, die das achtzigste Lebensjahr vollendet haben.
(3) Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand ernannt. Sie sind ab dem Zeitpunkt der Ernennung von der Beitragspflicht befreit.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben folgende Rechte:
1. Alle Mitglieder können an den für sie bestimmten Veranstaltungen und Aktivitäten des HVR teilnehmen.
2. Ab vollendetem 18. Lebensjahr kann jedes Mitglied das persönlich auszuübende Stimmrecht in der Mitgliederversammlung wahrnehmen und für die Wahl in ein Amt kandidieren; ebenso kann jedes volljährige Mitglied Anträge an den Vorstand oder die Mitgliederversammlung stellen.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet,
1. die Satzung und die auf der Grundlage der Satzung beschlossenen Ordnungen, die selbst nicht Bestandteil der Satzung sind, anzuerkennen und zu beachten,
2. die Ziele des HVR nach besten Kräften zu fördern,
3. das Eigentum des HVR schonend und pfleglich zu behandeln,
4. den Beitrag rechtzeitig und vollständig zu entrichten.
(3) Die Daten der Mitglieder werden gespeichert und ausschließlich für die Zwecke des HVR genutzt.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Jede Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist dem Gesamtvorstand schriftlich anzuzeigen. Der Mitgliedsausweis ist zurückzugeben
(3) Ein Mitglied kann aus folgenden schwerwiegenden Gründen ausgeschlossen werden:
1. massive Verstöße gegen die Satzung oder die auf der Grundlage der Satzung beschlossenen Ordnungen oder die Interessen des HVR,
2. unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des HVR,
3. mutwillige Beschädigung oder Veruntreuung von Eigentum des HVR,
4. erhebliche Beitragsrückstände oder Nichteinlösung sonstiger bedeutender finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem HVR. Ein Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist innerhalb einer angemessenen Frist zu den konkret bezeichneten Vorwürfen anzuhören. Über den Ausschluss beschließt der Gesamtvorstand, der dem Mitglied schriftlich Ausschlussbeschluss und Begründung mitteilt. Der Ausschluss wirkt sofort ab Zugang der Mitteilung.
(4) Mit Austritt oder Ausschluss enden alle aus der Mitgliedschaft sich ergebenden Rechte gegenüber dem HVR. Die Beitragspflicht und andere Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft bleiben bis zum Ende des Kalenderjahres bestehen, in dem der Austritt oder der Ausschluss wirksam wird.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Organe des HVR
Organe sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Gesamtvorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über
1. die Ordnungsmäßigkeit der jeweiligen Einladung,
2. den Erlass einer Vereinsordnung, deren Änderung und Aufhebung,
3. die Struktur und die Höhe von Mitgliedsbeiträgen und Abgaben,
4. Anträge des Gesamtvorstandes und der Mitglieder,
5. die Änderung dieser Satzung (§ 16),
6. die Auflösung des HVR (§ 17).
(3) Die Mitgliederversammlung behandelt folgende Punkte:
1. Geschäfts- und Kassenbericht des Gesamtvorstandes zum vorangegangenen Geschäftsjahr,
2. Bericht der Kassenprüfer über die Prüfung der Geschäftsvorfälle des vorangegangenen Geschäftsjahres,
3. Aussprache zu den Berichten,
4. Beschluss zum Geschäfts- und Kassenbericht des Gesamtvorstandes,
5. Beschluss über die Entlastung des Gesamtvorstands zu dessen Tätigkeit im vorangegangenen Geschäftsjahr,
6. Wahl von Mitgliedern des Gesamtvorstandes im festgelegten Turnus (§ 12 Absatz 2),
7. die Wahl von zwei Kassenprüfern für die Prüfung der Geschäftsvorfälle des laufenden Geschäftsjahres (§ 15).
(4) Der Gesamtvorstand ist jederzeit berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist verpflichtet, innerhalb von vier Wochen nach Eingang eines schriftlich begründeten Antrages von mindestens 30 Mitgliedern des HVR eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 9 Verfahren der Mitgliederversammlung
(1) Zu den Mitgliederversammlungen lädt der Gesamtvorstand mindestens zehn Kalendertage vor dem Versammlungstermin durch
1.Bekanntgabe des Termins (Ort und Zeit) im Amtsblatt der Stadt Dormagen,
2.Bekanntgabe des Termins (Ort und Zeit) unter Angabe der Tagesordnung auf der Internetseite des HVR,
3. Aushang der Bekanntgabe des Termins (Ort und Zeit) unter Angabe der Tagesordnung im Schaukasten vor der Ahl Schull ein.
(2) Anträge der Mitglieder an die Mitgliederversammlung müssen dem Gesamtvorstand schriftlich mit Begründung 7 Kalendertage vor dem Versammlungstermin vorliegen. Form- und fristgerecht gestellte Anträge hat der Gesamtvorstand auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu setzen. Zur Behandlung anderer Anträge unterbreitet der Gesamtvorstand der Mitgliederversammlung einen Beschlussvorschlag.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit der Anzahl der erschienenen Mitglieder.
(4) Beschlüsse fasst die Mitgliederversammlung in offener Abstimmung oder Wahl mittels Handzeichen der anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Auf Antrag von mindestens 5 anwesenden Mitgliedern ist eine Abstimmung oder Wahl geheim durchzuführen.
(5) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (6) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die Versammlungsleiter und Schriftführer unterzeichnen.
§ 10 Gesamtvorstand
Diesen bilden:
1. 1. und 2. Vorsitzender,
2. 1. und 2. Geschäftsführer,
3. 1. und 2. Kassierer,
4. Schriftführer,
5. bis zu sieben Beisitzer.
§ 11 Geschäftsführender Vorstand
Den Geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches bilden:
1. 1. Vorsitzender,
2. 2. Vorsitzender,
3. 1. Geschäftsführer,
4. 1. Kassierer.
§ 12 Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstandes
(1) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Wählbar sind nur Mitglieder des HVR.
(2) Die Wahl findet im zweijährigen Turnus für jeweils die Hälfte der Mitglieder des Gesamtvorstandes statt.
1. In der 1. Turnuswahl werden gewählt:
1.1. 1. Vorsitzender,
1.2. 2. Geschäftsführer,
1.3. 1. Kassierer,
1.4. Schriftführer,
1.5. bis zu drei Beisitzer.
2. In der 2. Turnuswahl werden zwei Jahre nach der 1. Turnuswahl gewählt:
2.1. 2. Vorsitzender,
2.2. 1. Geschäftsführer,
2.3. 2. Kassierer,
2.4. bis zu vier Beisitzer.
(3) „Die Amtszeit der Mitglieder des Gesamtvorstandes beträgt zwei Jahre. Jedes Mitglied des Gesamt-vorstandes kann nur ein Vorstandsamt ausüben und ist verpflichtet, die ihm übertragenen Aufgaben sorgfältig und unter Wahrung der Vertraulichkeit zu erfüllen.
§ 13 Aufgaben des Gesamtvorstandes und seiner Mitglieder
(1) Dem Gesamtvorstand obliegen die Regelung sämtlicher Angelegenheiten des HVR, die nicht von der Mitgliederversammlung entschieden oder zu entscheiden sind, die Organisation des jährlichen Heimatfestes, die Aufsicht über die Kasse, die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Pflege der Internetseite des HVR, sowie die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Gesamtvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die er der Mitgliederversammlung bekannt gibt und auf der Internetseite des HVR zur Einsichtnahme bereithält.
(2) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben folgende Aufgaben:
1. Der 1. Vorsitzende leitet den HVR.
2. Der 2. Vorsitzende unterstützt und vertritt den 1. Vorsitzenden in dessen Abwesenheit oder Verhinderung.
3. Dem 1. Geschäftsführer obliegt die Geschäftsführung des HVR, insbesondere die Planung und Organisation des Heimatfestes.
4. Dem 1. Kassierer obliegt die gesamte Kassen- und Vermögensverwaltung des HVR.
5. Dem Schriftführer obliegt die Protokollierung der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie die Verwaltung des Archiv- und Schriftgutes des HVR.
6. Der 2. Geschäftsführer und der 2. Kassierer unterstützen den jeweiligen Amtswalter ihres Geschäftsbereiches und vertreten ihn bei Abwesenheit oder Verhinderung.
7. Die Aufgaben der anderen Mitglieder regelt und organisiert der Gesamtvorstand in eigener Zuständigkeit.
(3) Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 14 Ende eines Amtes im Gesamtvorstand
1. Ablauf der Amtszeit,
2. Niederlegung des Amtes,
3. Ausscheiden aus dem HVR. Bei vorzeitigem Amtende (Nummern 2 und 3) findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der laufenden Amtszeit statt.
§ 15 Kassenprüfer
1) Zwei Kassenprüfer prüfen die kassenrelevanten Geschäftsvorfälle in jedem Jahr so rechtzeitig, dass sie der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis der Kassenprüfung erstatten können. Gemäß diesem Ergebnis empfehlen sie der Mitgliederversammlung einen Beschluss über die Entlastung des Gesamtvorstandes.
(2) Die Kassenprüfer müssen Mitglied des HVR und dürfen nicht Mitglied des Gesamtvorstandes sein. Ihre Amtszeit beträgt ein Jahr. Über die ihnen bei der Kassenprüfung bekannt gewordenen Kassen- und Geschäftsvorfälle wahren die Kassenprüfer Vertraulichkeit, soweit sie nicht der Mitglieder-versammlung Bericht erstatten müssen.
§ 17 Auflösung des HVR
(1) Die Auflösung des HVR bedarf in einer Mitgliederversammlung einer Mehrheit von mindestens 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder des HVR.
(2) Bei Auflösung des HVR fällt das Vermögen des HVR an die Stadt Dormagen mit der Auflage, es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Rheinfeld, insbesondere für die Förderung der heimatlichen Brauchtumspflege, zu verwenden
§ 18 Gentrifizierung
Die in dieser Satzung verwendete Personenbezeichnungen “Mitglieder, Beisitzer, Geschäftsführer, Kassierer, Vorsitzender” gelten für Männer und Frauen gleichermaßen und sind deshalb geschlechtsneutral zu sehen.
Dormagen-Rheinfeld, 5. Juni 2024